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Leihmutterschaft-Rechtliches

In Deutschland verbietet das im Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen jegliche Art von Leihmutterschaften.
Gemäß § 1 ESchG Abs 1 Nummer 7 wird derjenige mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer „...es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.“ Das bedeutet, dass bei einem Mediziner ein Straftatbestand vorliegt, sofern er einer Leihmutter einen Embryo einsetzt.

Nicht bestraft wird gemäß § 1 ESchG Abs Punkt 2 „...die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.“ Das bedeutet, dass sowohl die Leihmutter als auch die eigenen Eltern des Kindes in Deutschland nicht bestraft werden.

Der familienrechtliche Aspekt stellt sich wie folgt dar:
Gem. § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Dadurch steht die Mutterschaft der gebärenden Frau von vornherein und auf Dauer fest. Eine Anfechtung oder ein gerichtlicher Antrag auf Feststellung der Eispenderin als genetische Mutter sind daher nicht zulässig (Palandt/Diederichsen, § 1591 Rn. 2). Ein Statusverfahren scheidet demnach begrifflich aus.
§ 1591
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

In vielen Ländern ist Leihmutterschaft erlaubt. Dies ermöglicht kinderlosen Paaren aus Deutschland ihren Traum vom eigenen Kind im Ausland wahr werden zu lassen.

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